AVG

Allgemeine Vertragsgrundlagen

 

Die nachfolgenden AVG gelten für alle der Designerin Monique Damm ( im Folgenden Designerin genannt ) erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend schriftlich widersprochen wird.

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Designleistungen zwischen der Designerin Monique Damm und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt auch, falls der Auftraggeber eigene AGBs ( Allgemeine Geschäftsbedingungen) verwendet und diese den hier aufgeführten Bedingungen abweichende oder widersprechende Bedingungen enthalten.

1.2 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur gültig, wenn sie die Designerin schriftlich bestätigt. Auch sind alle Vereinbarungen, die zwischen der Designerin und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, schriftlich festzuhalten.

1.3 An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die Designerin 14 Kalendertage gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Designerin.

2. Urheberrecht und Nutzungsrechte

2.1 Jeder der Designerin erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, welcher auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

2.3 Ohne die ausdrückliche Einwilligung der Designerin dürfen die Entwürfe und Reinzeichnungen weder im Original noch in der Reproduktion verändert werden. Auch jede Nachahmung oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung ist die Designerin berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung und Schadenersatz zu verlangen.

2.4 Die Designerin überträgt die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte dem Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die Nutzungsrechte dürfen ohne schriftliche Vereinbarung nicht an Dritte weitergegeben werden.

2.5 Die Designerin hat das Recht, auf den Verfielfältigungsstücken als Urheberin genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Designerin zu einer Schadenersatzforderung von 100% der vereinbarten Vergütung.

2.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht. Auch haben sie keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

3. Vergütung und Fälligkeit

3.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit den übertragenen Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Wenn keine Nutzungsrechte übertragen, sondern nur Entwürfe und Reinzeichnungen geliefert werden, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

3.2 Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Vergütung auf der Grundlage des Tarifvertrages für Designleistungen SDSt/AGD. Zu den von der Designerin berechneten Honoraren und Kosten kommt keine Mehrwertsteuer hinzu.

3.3 Werden die Entwürfe und Reinzeichnungen später oder in größerem Umfang als vorgesehen genutzt, ist die Designerin berechtigt, die Differenz der Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen.

3.4 Die Anfertigung von Entwürfen sowie alle sonstigen von der Designerin für den Auftraggeber erbrachten Tätigkeiten sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3.5 Die Vergütung ist fällig bei Ablieferung des Werkes und ohne Abzug zahlbar. Bei Teilabnahme der bestellten Arbeiten ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des entsprechenden Teiles fällig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3.6 Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert hohe finanzielle Vorleistungen von der Designerin, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind 50% des voraussichtlichen Endbetrages bei Auftragserteilung fällig.

3.7 Nachträglich, d.h. nach Auftragsannahme veranlasste Änderungen des Auftrages werden in Rechnung gestellt.

3.8 Bei Zahlungsverzug kann die Designerin Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basissatz der europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt hiervon unberührt.

4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

4.1 Die Designerin ist berechtigt, zur Auftragserfüllung notwendige Fremdleistungen im Namen und für die Rechnung des Auftraggebers zu bestellen, sofern der Auftraggeber die entsprechende Vollmacht erteilt. Soweit Verträge über die Fremdleistugen im Namen und für die Rechnung der Designerin geschlossen werden, verplichtet sich der Auftraggeber, die Designerin von sämtlichen Verpflichtungen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

4.2 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien oder Lizenzgebühren, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4.3 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten, sofern diese mit ihm abgesprochen sind.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur die jeweiligen Nutzungsrechte eingeräumt, keine Eigentumsrechte übertragen. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind daher die Originale nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zur Widerherstellung zu tragen. Hiervon bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens unberührt.

5.2 Die Designerin ist nicht verpflichtet, offene Dateien oder Layouts, die am Computer erstellt wurden, dem Auftraggeber auszuhändigen. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe solcher Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Computerdaten dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Designerin geändert werden.

5.3 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der Designerin aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, behält sich die Designerin das Eigentum an der gelieferten Ware vor (Vorbehaltsware). Der Auftraggeber darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen oder diese an Dritte weitergeben. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist die Designerin berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen und vom Vertrag zurückzutreten.

6. Produktionsüberwachung und Belegmuster

6.1 Die Produktionsüberwachung durch die Designerin erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Im Falle der Produktionsüberwachung durch die Designerin ist diese berechtigt, in eigenem Ermessen notwendige Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

6.2 Der Auftraggeber überlässt der Designerin unentgeltlich 5-10 einwandfreie ungefaltete Exemplare von allen vervielfältigten Arbeiten, welche diese zur Eigenwerbung verwenden darf.

7. Haftung

7.1 Die Designerin verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen und ihr überlassene Vorlagen, Fotos, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Für entstandene Schäden haftet sie nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.

7.2 Die Designerin verpflichetet sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüberhinaus haftet sie für ihre Erfüllungsgehilfen nicht.

7.3 Sofern die Designerin notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind diese Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen. Die Designerin haftet nur für eigenes Verschulden durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

7.4 Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Reinzeichnungen, Texte und Bilder entfällt jede Haftung der Designerin.

7.5 Die Designerin haftet nicht für die Eintragungsfähigkeit und wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit der Arbeiten.

7.7 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich geltend zu machen. Danach gilt die Arbeit als mangelfrei angenommen

7.8 Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für die Rechnung des Auftraggebers.

8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

8.1 Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit, Reklamationen bezüglich der kreativen Gestaltung sind ausgeschlossen. Mehrkosten, welche durch Änderungswünsche des Auftraggebers während oder nach der Produktion entstanden sind, trägt der Auftraggeber. Die Designerin behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

8.2 Verzögert sich die Durchfürhrung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Designerin eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen und bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

8.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung sämtlicher der Designerin ausgehändigten Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt er die Designerin von allen Ersatz-ansprüchen Dritter wegen einer diesbezüglichen Rechtsverletzung frei. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden.

9. Lieferzeiten, Abgabeterime und -fristen

9.1 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Designerin setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.

9.2 Fixtermine für die Leistungserbringung sind nur dann gültig, wenn diese von der Designerin schriftlich bestätigt sind.

9.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Designerin die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Streik usw., hat die Designerin nicht zu vertreten.

9.4 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, ist die Designerin berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Durch den Annahmeverzug entstandene Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Designerin. Die Designerin ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

10.2 Sollte eine Bestimmung in diesen AVG oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen hiervon unberührt.

10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.